Was Sie wissen sollten

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema 24 Stunden Betreuung. Falls Sie andere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das herz24.at Team.
Wir sind gerne mit Rat und Tat für Sie da!

1. 24 Stunden Betreuung

24 Stunden Betreuung ist die Personenbetreuung hilfsbedürftiger Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, sich in ihrem Haushalt selbstständig zu erhalten und somit die durchgehende Anwesenheit einer Betreuungsperson notwendig ist.

Die Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetztes umfasst Tätigkeiten, welche die zu betreuende Person selbst nicht mehr ausführen kann. Hierzu zählen die Hilfestellung bei der Haushaltsführung und Lebensführung sowie sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Maßnahmen. Auch die Gestaltung des Tagesablaufs und die Förderung der gesellschaftlichen Kontakte gehören in den Aufgabenbereich des Personenbetreuers.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:

  • Hausbetreuungsgesetzes (HBeG), 2007
  • Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG), 1962
  • Gewerbeordnung §§ 159 und 160 (GewO), 1994
  • Verordnungen gem. § 69 GewO des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, 2007
  • Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) § 3b, 1997
  • Ärztegesetz (ÄrzteG) § 50 b, 1998
  • Bundespflegegesetz (BPGG) § 21 b, 2007
  • Richtlinien des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz BPGG § 21 b, 2007

Seit 1.7.2007 ist in Österreich die „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ pflegebedürftiger Personen gesetzlich geregelt. Die gesetzlichen Regelungen (Hausbetreuungsgesetz, Gewerbeordnung) eröffnen grundsätzlich zwei unterschiedliche Möglichkeiten für die Betreuung Personen im privaten Haushalt:

  • Betreuung im Rahmen selbständiger Tätigkeit (freies Gewerbe nach der Gewerbeordnung)
  • Betreuung im Rahmen einer unselbständigen Beschäftigung (Arbeitsverhältnis)

Herz24 vermittelt ausschließlich selbstständige Betreuungskräfte welche die Betreuungstätigkeiten mit einem österreichischen Gewerbeschein als Personenbetreuer ausüben.

2. Das Fördersystem in Österreich

Die zu betreuende Person bzw. deren gesetzliche Vertretung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Förderung für die 24-Stunden-Betreuung beim Bundessozialamt beantragen (bzw. in Niederösterreich bei der Niederösterreichischen Landesregierung).

Für zwei selbständig erwerbstätige Betreuungskräfte, die eine Pflichtversicherung nach §2 Abs. 1. 1 / 1 GSVG und eine monatliche Beitragsgrundlage von mindestens € 537,78 haben, beträgt der Zuschuss € 550 monatlich, zwölf Mal jährlich. Für nur eine selbständig erwerbstätige Betreuungskraft kann ein Zuschuss in Höhe von € 275 monatlich geleistet werden. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Mindestausmaß (mindestens 48 Stunden pro Woche) erreichen.

Besteht für die Betreuungskräfte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine entsprechende Sozialversicherung und wird ein Nachweis darüber erbracht, beträgt der Zuschuss unabhängig von der tatsächlichen Beitragsleistung für zwei Betreuungskräfte € 550,– monatlich, bei nur einer Betreuungskraft € 275,–. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Mindestausmaß erreichen.

  • Bedarf einer 24-Stunden-Betreuung (fach/ärztliche Bestätigung)
  • Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz
  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnis zu der betreuenden Person, zu einem/r ihrer Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste

  • Seit dem 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

Das Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung ist beim Bundessozialamt (jeweilige Landesstelle) einzubringen. Das Ansuchen ist entweder eigenhändig, von einem gesetzlichen Vertreter oder von einer/einem Angehörigen zu unterfertigen.

  • eine Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes vorliegt,
  • eine Erklärung, dass auf Grund der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und einer monatlichen Beitragsgrundlage von mindestens € 537,78 besteht und die Einsatzzeit der Betreuungskraft mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt,
  • bei zwei Betreuungskräften eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der §§ 77 Abs. 9 ASVG; 33 Abs. 10 GSVG oder 28 Abs. 7 BSVG in Anspruch genommen wird,
  • der letzte rechtskräftige Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug,
  • bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Expert/innen über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung,
  • Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträger,
  • bei einer Betreuungskraft aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Nachweis über die Sozialversicherung in diesem EU-Staat sowie die geleisteten Beiträge,
  • der Meldezettel der Betreuungskraft und eine Erklärung über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person,
  • ab 1. Jänner 2009 die Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 21b Abs. 2 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes.

3. Welche Tätigkeiten werden von der Betreuungskraft ausgeübt

Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Die Betreuung umfasst insbesondere folgende gesetzlich genannten Tätigkeiten:

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
a) Zubereiten von Mahlzeiten
b) Vornahme von Besorgungen
c) Reinigungstätigkeiten
d) Durchführen von Hausarbeiten
e) Durchführen von Botengängen
f) Sorgetragen für ein gesundes Raumklima
g) Betreuen von Pflanzen und Tieren
h) Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

2. Unterstützen bei der Lebensführung insbesondere:
a) Gestalten des Tagesablaufs
b) Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

3. Gesellschafterfunktion insbesondere:
a) Gesellschaft leisten
b) Führen von Konversation
c) Aufrechterhalten gesellschaftlicher Kontakte
d) Begleiten bei diversen Aktivitäten

4. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben

5. Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

6. Organisation von Personenbetreuung

Diese Tätigkeiten sind in § 159 der Gewerbeordnung angeführt.

Folgende Tätigkeiten dürfen ohne Aufsicht durchgeführt werden, wenn keine medizinischen Umstände dagegen sprechen:

1. Unterstützen bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme (d.h. über den Mund) sowie bei der Arzneimittelaufnahme

2. Unterstützen bei der Körperpflege

3. Unterstützen beim An- und Auskleiden

4. Unterstützen bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten (Inkontinenz bedeutet Unfähigkeit Harn- oder Stuhlausscheidung zu kontrollieren)

5. Unterstützen beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen

Dass keine medizinischen Gründe dagegen sprechen, sollte zur eigenen Absicherung von einem Arzt bestätigt werden. Liegen medizinische Gründe vor, die diese Tätigkeiten als nicht unproblematisch erscheinen lassen, dürfen diese und auch andere pflegerische Tätigkeiten, nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  • die Pflege erfolgt an der jeweils betreuten Person in deren Privathaushalt
  • die Einwilligung durch die betreute Person liegt vor
  • es gibt eine schriftliche Anordnung und entsprechende Anleitung und Unterweisung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

4. Die Rechte und Pflichten der Personenbetreuer

1. Sie haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Wohl des zu Betreuenden zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen wie z.B. durch die unaufgeforderte Vermittlung oder den unaufgeforderten Abschluss von Geschäften. Insbesondere ist untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen.

2. Sie haben sich bei der Vornahme von Besorgungen für die zu betreuende Person an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.

3. Die erbrachten Leistungen sind ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und beiden Vertragsteilen sowie den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln zugänglich zu machen.

4. Mit der betreuungsbedürftigen Person oder deren gesetzlichem Vertreter ist eine Vereinbarung bezüglich Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfallabzuschließen. Im Falle erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes sind Handlungsleitlinien insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten zu erstellen.

5. Sie müssen das Haushaltsbuch führen und samt der Belegsammlung über einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahren.

Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Personenbetreuer
a) ihre Leistungen nicht wahrheitsgetreu anbieten
b) Leistungen erbringen ohne beauftragt zu sein
c) Zahlungen entgegennehmen ohne ermächtigt zu sein
d) ihnen anvertraute Gegenstände eigenmächtig zurückbehalten
e) Empfehlungen ungeeigneter Personen als Betreuer abgeben

Die Personenbetreuer sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die betreuungsbedürftige Person oder deren gesetzlicher Vertreter ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Informationen und Daten über Kunden dürfen ohne deren Einwilligung nicht weitergegeben werden.

5. Der Werkvertrag (Der Personenbetreuungsvertrag)

Das Verhältnis zwischen Personenbetreuer und betreuter Person regelt der sogenannte Personenbetreuungsvertrag. Er hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:

1. Namen und Anschrift der Vertragspartner
2. Beginn und Dauer des Werkvertrages
3. Leistungsinhalte
4. Festlegung von Handlungsleitlinien
5. Regelung über Vertretung im Fall der Verhinderung mit Namen und Kontaktadresse des Vertreters/der Vertreter
6. Fälligkeit und Höhe des Werklohns, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gewerbetreibende selbst sämtliche Steuern und Beiträge erklärt und abführt
7. Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, wobei vorzusehen ist, dass der Personenbetreuungsvertrag durch den Tod der betreuungsbedürftigen Person aufgehoben wird und der Gewerbetreibende ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten hat sowie, dass der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden kann

Werden zwei (oder mehrere) Personenbetreuer abwechselnd für eine Person tätig (Regelfall), so besteht jeweils ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen der betreuten Person und den einzelnen Betreuern. Für die betreute Person selbst ändert sich daher - außer in der Person des Betreuers - nichts.

Für die Betreuer ändert sich ebenfalls nichts. Sie müssen im Falle einer zwei- oder mehrwöchigen Abwesenheit ihre Gewerbeberechtigung nicht zurücklegen oder ruhend melden. Ebenso wenig müssen sie bei einer Ausreise aus Österreich ihren Wohnsitz in Österreich abmelden.

Es ist ratsam, in den Handlungsleitlinien Regelungen für den Wechsel zwischen den Betreuern vorzusehen. So ist z.B. der nachfolgende Betreuer ausreichend über den Zustand der betreuten Person zu informieren. Es hat auch eine ordentliche Übergabe der Betreuungsdokumentation und des Haushaltsbuches zu erfolgen.

Die gesetzliche Vertretung von psychisch kranken und geistig behinderten Erwachsenen ist seit 1984 im Rahmen der Sachwalterschaft geregelt. Damit wurde die zuvor geltende Praxis der “Entmündigung” aufgehoben.

Eine Sachwalterschaft regelt die Entziehung oder Einschränkung der Rechte einer Person.

Ein Sachwalter wird für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres bestellt, wenn diese auf Grund einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Krankheit nicht fähig sind, ihre Geschäfte ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Dies kann sowohl Rechtsgeschäfte als auch ärztliche oder soziale Betreuung betreffen. Sachwalter übernehmen die Besorgung aller oder einzelner Angelegenheiten der betroffenen Person, die diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann.

Eine einsichts- und urteilsfähige Person kann die Einwilligung zu medizinischen Maßnahmen auch bei bestehender Sachwalterschaft nur selbst erteilen. Ist die durch einen Sachwalter betreute Person aufgrund ihres geistigen Gesundheitszustandes nicht fähig, die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme zu beurteilen, dann muss bei einfachen medizinischen Heilbehandlungen oder Untersuchungen (z.B. Impfungen, Zahnbehandlungen, Blutabnahmen) der Sachwalter zustimmen.

Bei ersten Anzeichen einer Krankheit, Verschlechterung des Zustandes der betreuten Person etc., sind der Hausarzt und die Angehörigen zu verständigen. Der Hausarzt entscheidet, auf welche Weise die betreute Person zu Hause weiter betreut werden kann, oder ob sie in ein Krankenhaus eingeliefert wird.

Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes bleibt der Vertrag zwischen Betreuer und der betreuten Person grundsätzlich aufrecht. Außer im Vertrag ist ausdrücklich vereinbart, dass ein Krankenhausaufenthalt (allenfalls ab einer gewissen Dauer) zu einem Ende des Vertragsverhältnisses führt. Der Betreuer hat seine Leistungen – so weit wie möglich – weiter zu erbringen und die betreute Person hat das vereinbarte Werkentgelt zu bezahlen.

Die Betreuer sind vertraglich verpflichtet, die vereinbarten Betreuungsleistungen zu erbringen bzw. für ihre Vertretung zu sorgen. Wird der Betreuer z.B. krank, muss er eine Vertretung zu der betreuten Person schicken. Die Vertretung hat alle Leistungen so zu erbringen, wie der Betreuer selbst. Ein Vertrag zwischen der betreuten Person und der Vertretung wird nicht geschlossen. Selbstverständlich benötigt die Vertretung eine entsprechende Gewerbeberechtigung für die Personenbetreuung.

Ein Vertrag zwischen Betreuer und Vertretung ist empfehlenswert. Zu regeln ist der Betreuungsumfang und die Höhe des Entgelts.

Rufen Sie uns an unter: 0664 / 3787525
oder senden Sie uns formlos eine Email an: info@herz24.at
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