Tipps und Tricks

Wir haben für unsere Klienten eine Liste mit Tipps und Tricks rund um das Thema 24 Stunden Betreuung zusammengestellt. Falls Sie andere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das herz24.at Team. Wir sind gerne mit Rat und Tat für Sie da!

1. Rund um die Betreuungskräfte

Die Betreuungskraft ist als selbständig gewerbetreibende Person nicht persönlich leistungsverpflichtet. Sie ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Im Werkvertrag wird jedoch vereinbart, dass die Betreuungskraft die Leistungen aus diesem Werkvertrag überwiegend selbst erbringt und dass die Organisation ihrer Vertretung bezüglich aller aus diesem Werkvertrag resultierenden Pflichten durch den Vermittler dieses Werkvertrages wahrgenommen wird.

Aus administrativen Gründen wird die Betreuungskraft dem Klienten und dem Vermittler die Tatsache der Abwesenheit und Vertretung rechtzeitig mitteilen. Es entsteht mit dem Klienten kein Vertragsverhältnis.

Die Betreuungstätigkeiten werden von Montag bis Sonntag (einschließlich National- und Kirchenfeiertage) geleistet. Die Einsatzzeiten orientieren sich grundsätzlich nach den Bedürfnissen und Wünschen der zu betreuenden Person und können somit variabel gestaltet sein. Die Betreuungskraft wird in diesem Zusammenhang ihren allgemeinen Einsatz wöchentlich voraus planen.

Die Betreuungskraft hat Anspruch auf eine durchschnittliche, gesicherte Nachtruhe von 4 Stunden pro Nacht. Zusätzlich ist sie täglich für mindestens zwei Stunden leistungsfrei. Diese Zeit, in welcher sie sich auch aus dem gemeinsamen Haushalt entfernen kann, dient der Erholung, darf jedoch grundsätzlich nur dann konsumiert werden, wenn die Bedürfnisse und Wünsche der betreuten Person dies auch zulassen und für deren durchgehende Betreuung gesorgt ist. Ein Summieren der Stunden an einzelnen Tagen kann erfolgen (beispielsweise an einem Wochenende).

Ein Großteil der Betreuungskräfte (laut einer Umfrage fast 94 %) sind Frauen. Unsere Erfahrungen zeigen jedoch, dass die Männer die Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit der Personenbetreuung genauso gut (und oft sogar wesentlich besser als die Frauen) erfüllen. Manche unserer Klienten bevorzugen daher Männer als ihre Betreuungskräfte.

Die Zutrittsmöglichkeit für die Betreuungskraft zum Wohnbereich ist vom Klienten unbedingt sicherzustellen. Sollte der Klient nicht in der Lage sein, für den Zutritt in den Wohnbereich selbst zu sorgen oder den Zutritt durch eine Vertrauensperson sicherzustellen, ist der Zutritt durch folgende Zugangsmöglichkeiten sichergestellt:

  • Schlüsselsafe
  • Zweitschlüssel
  • Hinterlegung bei Vertrauensperson

Die Betreuungskraft verpflichtet sich, am Tag der Abreise nach jedem Turnus den Schlüssel an den Klienten auszuhändigen.

2. Rund um den Turnus

Der Wechsel der Betreuungskraft erfolgt in den meisten Fällen in einem 2 oder 4-wöchigen Turnus. Der Turnus dauert normalerweise nicht länger als 4 Wochen. Die Betreuungskraft setzt sich in diesem Zeitraum für den Klienten voll ein und in den folgenden 2 oder 4 Wochen kann sie in ihrem Heimatland wieder regenerieren.

Die Betreuungskraft ist vertraglich verpflichtet, die Ausübung der Betreuungstätigkeit am Betreuungsort fristgemäß (ohne Verzögerung) anzutreten. Standardgemäß ist als Ankunftszeit am Betreuungsort zwischen 11 und 14 Uhr. Die Betreuungskraft darf mit dem Klienten oder dessen Vertreter, bzw. mit der Wechselbetreuungskraft auch eine andere Uhrzeit vereinbaren, aber nur im Falle, dass der Klient die ganze Zeit eine vollständige Betreuung gewährleistet bekommt.

Nach Ankunft der neuen Betreuungskraft unterstützen wir Sie gerne bei weiteren Behördenwegen (unter anderem bei der polizeilichen Meldepflicht, der Gewerbeanmeldung bzw. Standortverlegung, der Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt, beim Finanzamt sowie bei der Erklärung über die Aufenthaltsdauer). Alle amtlichen Gebühren trägt die Betreuungskraft.

3. Rund um die zu betreuende Person

Kann die zu betreuende Person aufgrund von erzwungener Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, etc.) die vereinbarten Betreuungsleistungen mehr als 3 Tage nicht in Anspruch nehmen, so entfällt der Anspruch der Betreuungskraft auf das vereinbarte Entgelt ab dem vierten Tag der Abwesenheit.

Beträgt die voraussichtliche Dauer einer erzwungenen Abwesenheit mehr als 8 Tage, kann der Werkvertrag ausgesetzt werden. Die Betreuungskraft ist berechtigt, nach Hause zu fahren. Die Fahrtkosten trägt in jedem Fall der Klient.

Verbleibt die Betreuungskraft mit Einverständnis des Klienten am Leistungsort, hat der Klient weiterhin für Verpflegung und Unterkunft zu sorgen. Fahrtkostenersatz kann in diesem Fall nicht verrechnet werden.

Da jeder Klient individuelle Wünsche hat, erklären Sie Ihrer Betreuungskraft, was für die zu betreuende Person wichtig ist. Besprechen Sie mit der Betreuungskraft wie Sie sich den Tagesablauf vorstellen. Es ist empfehlenswert, wenn Sie vor der Ankunft der neuen Betreuungskraft einen Tagesablauf erstellen und diesen der Betreuungskraft übergeben.

Die Betreuungskraft hat die Persönlichkeitsrechte der zu betreuenden Person zu achten, insbesondere deren Recht auf anständige Begegnung, auf Achtung der Privat- und Intimsphäre und auf Wahrung des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses.

Sie nimmt bei der Ausführung der Betreuungstätigkeiten auf den Lebensrhythmus, die Ruhebedürfnisse, die Gewohnheiten und die geäußerten Wünsche der zu betreuenden Person und deren Familie weitgehend Rücksicht und begegnet der zu betreuenden Person, ihren Familienangehörigen und sonst im Haushalt verkehrenden Personen höflich und mit Respekt.

Wir empfehlen Ihnen die Anschaffung eines Pflegeruf-Sets oder eines Babyphones, damit die zu betreuende Person jederzeit (auch in der Nacht) die Hilfe der Betreuerin in Anspruch nehmen kann. Sie entlasten den bedürftigen Menschen von der Angst, im Notfall nicht oder nicht rechtzeitig genug gehört zu werden.

4. Rund um die Finanzen

Der Sozialversicherungsbeitrag ist für jeden begonnenen Monat fällig, unabhängig davon, ob die Betreuungskraft am 1. oder am 30. des Monats mit der Betreuung beginnt. Eine Aliquotierung ist laut SVA nicht möglich.

Die Betreuungskraft nimmt zur Kenntnis, dass das Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge den Verlust des Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes für die betreute Person bedeutet. In diesem Fall kann der Klient und die Betreuungskraft in dem Werkvertrag ausdrücklich vereinbaren, dass der bis dahin entstandene Schaden (die Höhe des Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes von derzeit EUR 275 pro Monat) geltend gemacht wird und die Betreuungskraft diesen Schaden innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung ersetzen muss.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden von dem Klienten getragen. Die Verpflegung soll ausreichend und abwechslungsreich sein. Zusätzlich zur Geldleistung erhält die Betreuungskraft als Sachbezug 3 tägliche Mahlzeiten.

Für die Unterkunft der Betreuungskraft muss ein separates Zimmer zur Verfügung stehen, um der Betreuungskraft in der Freizeit einen psychologischen Rückzugsort zu gewährleisten. Ist die zu betreuende Person an einzelnen Tagen (z.B. wegen Krankenhausaufenthalt, etc.) nicht in der Wohnung anwesend und kann die Betreuungskraft diese aus irgendwelchen Gründen nicht benützen, ist ihr eine angemessene Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen.

Ist die Betreuungskraft neben der Zubereitung der Mahlzeiten auch für den Einkauf der Lebensmittel verantwortlich, empfehlen wir Ihnen die Führung eines Haushaltsbuches. Die Betreuungskraft führt das Kassabuch und bringt von jedem Einkauf einen Kassazettel mit.

Über Weihnachten wollen oft die Betreuungskräfte mit Kindern über die Festtage zu ihren Familien zurückkehren. Es kann daher vorkommen, dass Ihre Betreuerin um ein Weihnachtsgeld bittet.

Nach der Gewerbeordnung ist es Personenbetreuern untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen anzunehmen. Daher ist die Annahme von Geschenken, die über das übliche Maß hinausreichen nicht gestattet. Gleiches gilt auch für Erbschaften. Achtung! Da viele betreute Personen mit Erinnerungsschwächen kämpfen, besteht die Gefahr, dass die Schenkung von der betreuten Person später vergessen wird, was dann bis zum Vorwurf des Diebstahls von Eigentum führen kann.

Rufen Sie uns an unter: 0664 / 3787525
oder senden Sie uns formlos eine Email an: info@herz24.at
oder füllen Sie ein kurzes Anfrageformular aus.


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